---
title: "§ 8 ZDVG — Niederlegung des Amtes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zdvg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zdvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 8 ZDVG — Niederlegung des Amtes

Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle der Leitung der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.

---

— Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zdvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
