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title: "§ 24 ZDVG — Ausschluß der Beteiligung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zdvg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zdvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 24 ZDVG — Ausschluß der Beteiligung

Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.

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— Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zdvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
