---
title: "§ 77 ZApprO — Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zappro/77"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 77 ZApprO — Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.

---

— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
