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title: "§ 5 ZApprO — Unterrichtsveranstaltungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zappro/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 ZApprO — Unterrichtsveranstaltungen

(1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:

1.



Vorlesungen,

2.



praktische Übungen und

3.



Seminare.Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.

(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.

(3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.

(4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.

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— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
