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title: "§ 44 ZApprO — Prüfungstermine"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zappro/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 44 ZApprO — Prüfungstermine

(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest.

(3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden.

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— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
