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title: "§ 131 ZApprO — Bestätigung des Antragseingangs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zappro/131"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 131 ZApprO — Bestätigung des Antragseingangs

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

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— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
