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title: "§ 116 ZApprO — Rücktritt von der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zappro/116"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 116 ZApprO — Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Kenntnisprüfung oder von der gesamten Kenntnisprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht bestanden.

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— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
