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title: "§ 104 ZApprO — Art der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zappro/104"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 104 ZApprO — Art der Prüfung

(1) Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:

1.



einem schriftlichen Abschnitt,

2.



einem mündlichen Abschnitt und

3.



einem praktischen Abschnitt.

(2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.

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— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
