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title: "§ 17 ZahntechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zahntechausbv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zahntechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 17 ZahntechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:



1.Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen



mit 20 Prozent,

2.Zahntechnische Werkstückemit 10 Prozent,

3.Zahntechnische Aufträge durchführen

mit 40 Prozent,

4.Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle

mit 20 Prozent sowie

5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zahntechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
