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title: "§ 20 ZahlPrüfbV — Beurteilung der Ertragslage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zahlpr_fbv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zahlpr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 20 ZahlPrüfbV — Beurteilung der Ertragslage

(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.

(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zahlpr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
