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title: "§ 13 ZahlPrüfbV — Solvabilitätskennzahl"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zahlpr_fbv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zahlpr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 ZahlPrüfbV — Solvabilitätskennzahl

Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zahlpr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
