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title: "§ 5 ZAGMonAwV — Einreichungsverfahren und Einreichungstermin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zagmonawv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zagmonawv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 ZAGMonAwV — Einreichungsverfahren und Einreichungstermin

(1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1.



Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

– Vermögensstatus –:

STZAG (Anlage 1),

2.



Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

– Gewinn- und Verlustrechnung –:

GVZAG (Anlage 2),

3.



weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV

– Weitere Angaben –:

WAZAG (Anlage 3).Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.

(3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.

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— Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zagmonawv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
