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title: "§ 13 ZAGAnzV — Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zaganzv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 ZAGAnzV — Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten)

Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
