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title: "§ 5 ZAG — Zusammenarbeit mit anderen Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zag_2018/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 ZAG — Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit den zuständigen Behörden des anderen Staates und den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dies schließt die §§ 60 und 61 ein. Die §§ 7a bis 8a des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

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— Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
