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title: "§ 35 ZAG — Versagung der Registrierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zag_2018/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 35 ZAG — Versagung der Registrierung

Die Registrierung zur Erbringung von Kontoinformationsdiensten ist zu versagen, wenn

1.



der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält;

2.



der Antragsteller nicht über eine Absicherung für den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 36 verfügt;

3.



Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kontoinformationsdienstes zu stellenden Ansprüchen genügt;

4.



Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Leitung des Kontoinformationsdienstes erforderliche fachliche Eignung hat und die Bundesanstalt nach § 1 Absatz 8 Satz 2 eine andere Person als Geschäftsleiter bestimmt; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;

5.



der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt;

6.



Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über den Antragsteller beeinträchtigt wird;

7.



der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat oder nicht zumindest einen Teil seiner Dienste im Inland erbringt.

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— Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
