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title: "§ 30 ZAG — Aufbewahrung von Unterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zag_2018/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 30 ZAG — Aufbewahrung von Unterlagen

Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

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— Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
