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title: "§ 18 ZAG — Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zag_2018/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 18 ZAG — Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)

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— Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
