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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
17.03.1989
Fundstelle:
BGBl I 1989, 657
Stand:
20260506174822
(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen des

Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa

(Anlage)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2107).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Bezeichnung:

SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE

(englisch)

GRAND QUARTIER GENERAL DES PUISSANCES ALLIEES EN EUROPE

(französisch)

Abkürzung:

SHAPEKennzeichen:

(farbig)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,

Fundstelle: BGBl. I 1989, 657)

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