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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
30.06.1962
Fundstelle:
BGBl I 1962, 480
Stand:
20260506174756
(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Italienische Prüf- und Gewährzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)

(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.