WZG§4INTELSATBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
23.06.1983
Fundstelle:
BGBl I 1983, 833
Stand:
20260506174844
(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47, 433).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Bezeichnungen

INTERNATIONAL TELECOMMUNICATIONS SATELLITE ORGANIZATION

ORGANISATION INTERNATIONALE DE TELECOMMUNICATIONS PAR SATELLITES

ORGANIZACION INTERNACIONAL DE TELECOMUNICACIONES POR SATELITEABKÜRZUNG

INTELSATKennzeichen

(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen,

Fundstelle: BGBl. I 1983, 833)

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