WZG§4ESPBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
09.03.1972
Fundstelle:
BGBl I 1972, 455
Stand:
20160617215503
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Spanischen Staat eingeführt ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1558).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Amtliches Gewährzeichen für die Ausfuhrförderung

(Fundstelle: BGBl. I 1972, 455)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.