WZG§4EPO/EPABek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
22.11.1979
Fundstelle:
BGBl I 1979, 1999
Stand:
20260506175010
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamts (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Bezeichnungen

Europäische Patentorganisation

Europäisches Patentamt

European Patent Organisation

European Patent Office

Organisation europeenne des brevets

Office europeen des brevetsAbkürzungen

EPO

EPA

EPO

EPO

OEB

OEBKennzeichen

(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen und Bezeichnungen,

Fundstelle: BGBl. I 1979, 1999)

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