Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 03.04.1987
- Fundstelle:
- BGBl I 1987, 1158
- Stand:
- 20120625151651
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2095).
Der Bundesminister der Justiz
Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1987, 1158)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.