WZG§35THABek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
25.07.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 1079
Stand:
20260506174908
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Generaldirektors des thailändischen Amtes für gewerbliche Registrierungen bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Königreich Thailand anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz gesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.