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title: "(XXXX) WZG§35SAUBek"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wzg_35saubek/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35saubek/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# (XXXX) WZG§35SAUBek

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeriums bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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— Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35saubek/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
