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title: "(XXXX) WZG§35PAKBek"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wzg_35pakbek/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35pakbek/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# (XXXX) WZG§35PAKBek

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung der Pakistanischen Botschaft in Deutschland bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Pakistan anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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— Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35pakbek/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
