---
title: "(XXXX) WZG§35NZLBek"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wzg_35nzlbek/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35nzlbek/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# (XXXX) WZG§35NZLBek

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einer Erklärung des neuseeländischen Patentamtes bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Neuseeland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

---

— Bekanntmachung zu § 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35nzlbek/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
