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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
12.10.1940
Fundstelle:
RGBl II 1940, 254
Stand:
20260506175637
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des norwegischen Verwaltungsausschusses bekanntgemacht:

Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in Norwegen nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.

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