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title: "(XXXX) WZG§35JAMBek 1967"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wzg_35jambek_1967/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35jambek_1967/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# (XXXX) WZG§35JAMBek 1967

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Jamaika bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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— Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wzg_35jambek_1967/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
