WZG§35ISRBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.06.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 321
Stand:
20260506174738
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß der Erklärung des Präsidenten des israelitischen Patentamts bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Staat Israel anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.