WZG§35Abs4Bek 1994-08-17

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
17.08.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 2200
Stand:
20130405132216
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

SchweizGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1749).

Schlussformel

Die Bundesministerin der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.