Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.1992
- Fundstelle:
- BGBl I 1992, 1749
- Stand:
- 20260506174958
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
JapanGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Januar 1990 (BGBl. I S. 142).
Der Bundesminister der Justiz
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