WZG§35Abs4Bek 1988-03-09

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
09.03.1988
Fundstelle:
BGBl I 1988, 351
Stand:
20260506174741
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Ungarn und

der MongoleiGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. September 1987 (BGBl. I S. 2255).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.