WZG§35Abs4Bek 1987-09-24

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
24.09.1987
Fundstelle:
BGBl I 1987, 2255
Stand:
20260506175026
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

Deutschen Demokratischen RepublikGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu

Jugoslawien,

Portugal,

Rumänien.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.