WZG§35Abs4Bek 1987-07-28

Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.07.1987
Fundstelle:
BGBl I 1987, 2083
Stand:
20120625150359
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Brasilien,

Liechtenstein,

Marokko,

der Sowjetunion,

der Tschechoslowakei,

Vietnam

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.