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title: "(XXXX) WZAuslBek"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wzauslbek/xxxx"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wzauslbek/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# (XXXX) WZAuslBek

Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten:





Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerikadeutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.



Der Reichskanzler

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— Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wzauslbek/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
