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title: "§ 6 WWSUVtrAnl VIII"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wwsuvtranl_viii/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wwsuvtranl_viii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 6 WWSUVtrAnl VIII

(1) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen.

(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von Amts wegen beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihm für die Entscheidung der Streitsache erheblich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.

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— Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wwsuvtranl_viii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
