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title: "§ 13 WWSUVtrAnl VIII"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wwsuvtranl_viii/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wwsuvtranl_viii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 WWSUVtrAnl VIII

Für die Erledigung seiner laufenden Geschäfte, insbesondere auch zur Entgegennahme von Anträgen der Vertragsparteien, richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Vertragsparteien innerhalb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine Geschäftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen zurückgegriffen werden. Für die laufenden Kosten dieser Geschäftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.

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— Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wwsuvtranl_viii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
