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title: "Art 8 WWSUVtr — Gemeinsamer Regierungsausschuß"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wwsuvtr/art-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wwsuvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# Art 8 WWSUVtr — Gemeinsamer Regierungsausschuß

Die Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungsausschuß. Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchführung des Vertrags erörtern und - soweit erforderlich - das notwendige Einvernehmen herstellen. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 1.

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— Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wwsuvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
