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title: "§ 5 WWSUG — Zusammenarbeit der Versicherungsträger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wwsug/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wwsug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 WWSUG — Zusammenarbeit der Versicherungsträger

*Gliederung:* Art 22

Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beim organisatorischen Aufbau eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungssystems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.

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— Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wwsug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
