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title: "§ 33 WVG — Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wvg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 33 WVG — Benutzung der Grundstücke dinglicher
Verbandsmitglieder

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.

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— Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
