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title: "§ 32 WVG — Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wvg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 32 WVG — Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.

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— Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
