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title: "§ 3 WVG — Name"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wvg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 WVG — Name

(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.

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— Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
