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title: "§ 29 WVG — Öffentliche Last"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wvg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 29 WVG — Öffentliche Last

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

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— Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
