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title: "§ 22 WVG — Mitgliedschaft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wvg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 22 WVG — Mitgliedschaft

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

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— Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
