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title: "Art 2 WVögelAbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wv_gelabkg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wv_gelabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# Art 2 WVögelAbkG

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung in bezug auf Änderungen der Anlage 3 mit, im übrigen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, beziehen.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wv_gelabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
