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title: "§ 57 WuSolvV — Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wusolvv/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 57 WuSolvV — Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion

(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nach Maßgabe von Absatz 2 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen.

(2) Der von einem Originator für sämtliche Verbriefungspositionen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 14 Absatz 2 und 3 aller KSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 58 für Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 16 Absatz 15 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

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— Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
