---
title: "§ 34 WuSolvV — Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wusolvv/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 34 WuSolvV — Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen

Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 6 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede

1.



als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen, oder

2.



Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet.

---

— Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
