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title: "§ 33 WuSolvV — Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wusolvv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 33 WuSolvV — Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position

Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.

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— Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
