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title: "§ 7 WUFG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wufg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wufg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 WUFG

Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren, verarbeiten oder nutzen.

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— Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wufg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
